Rostocker-Kanu-Club e.V. (RKC) Satzung
S a t z u n g
Rostocker Kanu Club e.V. (RKC)
gültig ab 15.09.2021
- Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Rostocker Kanu – Club e.V. (RKC). Der Verein hat seinen Sitz in Rostock. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Ziele und Aufgaben
- Der Verein schafft personelle und materielle Voraussetzungen für die Ausübung des Kanusportes in den Spaten Kanu-Mehrkampf, im Kanu-Rennsport, im Kanu-Wandern und im Freizeit- und Erholungssport sowie in geeigneten Ergänzungssportarten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), insbesondere durch die Pflege und Förderung des Breiten-, Leistungs- und Jugendsportes. Er bietet Veranstaltungen für Interessenten unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft, Beruf oder Staatsangehörigkeit an.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein pflegt sportliche Kontakte zu Vereinen im In- und Ausland und bemüht sich um die Werbung für den Kanusport insbesondere auch durch gezielte Zusammenarbeit mit Schulen. Er ist Mitglied im Landes Kanu Verband Mecklenburg-Vorpommern 1990 e.V. und Deutscher Kanu-Verband e.V.
- Der Verein erzieht seine Mitglieder und Gäste zu Naturverbundenheit und umweltbewusstem Verhalten und unterstützt aktiv die in Kraft befindlichen Umweltschutzvorschriften. Motorgetriebene Sportboote (ausgenommen vereinseigene Übungsleiterboote) sind auf dem Gelände des Vereins nicht zugelassen.
- Die Ausübung des Kanusportes erfolgt auf eigene Gefahr. Für die vom Verein ausgeschriebenen Veranstaltungen handeln die Verantwortlichen als Beauftragte des Vereins und tragen nach BGB/STGB persönliche Verantwortung.
- Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die 16 Jahre oder älter ist.
- Darüber hinaus können alle natürlichen Personen unter 16 Jahren Mitglied werden, bei denen die schriftliche Zustimmung der Eltern vorliegt. Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Wer Mitglied werden will, hat nach persönlicher Vorstellung einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben die gleichen Rechte wie andere Mitglieder des Vereins, sind jedoch von der Beitragszahlung und sonstigen Lasten befreit.
- Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die freiwillige Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
- a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten
- b) wegen Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr
- c) wegen schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder bei grobem unsportlichem Verhalten.
3) Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Bescheid
hat die Gründe für den Ausschluss, sowie
den Hinweis auf Einspruchsmöglichkeiten zu enthalten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht:
- Vorschläge zu Sportveranstaltungen zu machen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,
soweit das Mitglied die mit der Veranstaltung verbundenen Bedingungen erfüllt,
- auf individuelle Ausübung des Kanusportes, unter Nutzung der im Besitz des Vereins befindlichen Sportgeräte und Einrichtungen, nach der vorgesehenen Ordnung,
- in persönlichen Angelegenheiten vor Vorstand und Mitgliederversammlung gehört zu werden und in Vereinsunterlagen zu seiner Person einzusehen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- die Ziele und Aufgaben des Vereins, im Rahmen seiner Möglichkeiten, aktiv zu unterstützen bzw. zu erfüllen und die sportlichen Normen des „Fair Play“ einzuhalten,
- Gästen die Schönheit des Kanusportes und seinen Erholungseffekt zu vermitteln, und besonders Jugendliche für den Kanusport zu werben,
- an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Leistungen für den Verein sowie festgelegte Beiträge u.a. zu erbringen.
- Beiträge und finanzielle Mittel
- Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- öffentliche Zuwendungen,
- Gebühren für Dienstleistungen und Anlagennutzung durch Mitglieder und Gäste,
- Pachteinnahmen,
- Spenden und Sponsoring.
- Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages sowie der einmaligen Aufnahmegebühr für neue Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt.
- Die Form der Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt.
- Der Vorstand ist berechtigt für besondere Leistungen wie Bootsplätze, Spinde u.ä. Gebühren festzulegen. Die Kasse des Vereins sowie die Vereinskonten werden in jedem Jahr durch, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer, geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
- Maßregelungen
1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen geltende Beschlüsse des Vorstandes verstoßen, können folgende Maßregelungen in Anwendung gebracht werden:
- Verweis,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
- Der Bescheid über die Maßregelung ist durch Einschreibebrief oder persönlich mit Quittung zuzustellen und hat die Gründe, sowie einen Hinweis auf Einspruchsmöglichkeiten zu enthalten.
- Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sie sich nach Gesetz ergeben
- Innerhalb des ersten Quartals eines Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Innerhalb einer Frist von 3 Wochen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit vorgegebener Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt,
- ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen in Textform (auch per E-Mail) an alle Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Ein Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Postadresse oder E-Mailadresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
- Vereinsmitglieder, welche nicht die technischen Voraussetzungen für eine virtuelle Mitgliederversammlung besitzen, können in Schriftform von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen.
- Anträge sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
- Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Abstimmung gebracht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen.
- Vorstand
- Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden,
beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5000 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands (Vorstandschaft) einzuholen.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer.
Darüber hinaus, können
- ein Sportwart Kanu Rennsport,
- ein Sportwart Kanu Breitensport
- ein Jugendwart
- ein Objektwart
- ein Wanderwart
- ein Pressewart
- ein Sportwart Oceansport gewählt werden.
Grundstücksgeschäfte unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der
Mitgliederversammlung.
- Die Sitzungen des Vereinsvorstandes werden vom 1. und im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per e-mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per e-mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per e-mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, in alle für ihre Vorstandsarbeit relevanten Vereinsunterlagen Einsicht zu nehmen.
In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen sind
Protokolle zu führen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
- Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes, übernimmt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Nachwahl durchzuführen ist, ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben.
Die Aufgabenzuweisung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem Aufgabenübernehmenden Vorstandsmitglied. Darüber hinaus können weitere Funktionen festgelegt werden. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und weitere Mitglieder mit speziellen Aufgaben betrauen.
- Der Vorstand ist, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält, für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen insbesondere die nachfolgenden Geschäftsaufgaben:
- die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Ausarbeitung und Einhaltung der Finanzordnung,
- die jährliche Erstellung eines Haushaltsplanes,
- die Bewilligung von Ausgaben,
- die Organisation der Werterhaltung des Bootshauses und des Vereinseigentums,
- die Mitgliederverwaltung, insbesondere Aufnahmen, Ausschlüsse und Maßregelungen von Mitgliedern,
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- die Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann für bestimmte Sonderaufgaben Beauftragte bestellen.
- Die Ämter des RKC werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
- Protokollierung der Beschlüsse
- Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Wahlen
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr.
- Jedes Mitglied hat das Recht, schriftlich im Voraus Vorschläge für die Zusammensetzung des neu zu wählenden Vorstandes zu machen.
- Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, SEPAR Lastschriftmandate, Telefonnummern (Festnetz
und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
- Als Mitglied des Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V., Landes Kanu Verband Mecklenburg-Vorpommern 1990 e.V. und Deutscher Kanu-Verband e.V.
ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
Übermittelt werden z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und Email Adresse.
- Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
- Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt
Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Ergebnisse,
Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen
anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung und Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich, Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
- Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsmäßige Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
- Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und
Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
- Auflösung des Vereins
- Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beantragen und eine besonders hierfür einberufene Mitgliederversammlung dies mit 9/10 Stimmenmehrheit beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.